Umgangsrecht und Bindungsrecht – Ein Blick auf Gesetzgebung und psychologische Grundlagen
- TrueDads Deutschland
- 2. Sept.
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Wenn Eltern sich trennen oder scheiden, steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt aller rechtlichen und praktischen Überlegungen. Zwei zentrale Begriffe tauchen dabei immer wieder auf: Umgangsrecht und Bindungsrecht. Während das Umgangsrecht gesetzlich klar geregelt ist, hat sich das Bindungsrecht erst durch die psychologische Forschung und die Rechtsprechung stärker ins Bewusstsein gerückt.
Das #Umgangsrecht nach deutschem Recht
Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort heißt es:
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Gesetz macht also deutlich: Der Kontakt zwischen Kind und Eltern ist nicht nur ein Recht der Eltern, sondern vor allem ein Recht des Kindes. Damit wird anerkannt, dass regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung ist.
Gerichte und #Jugendämter haben die Aufgabe, konkrete Umgangsregelungen zu gestalten, wenn Eltern sich nicht einigen können. Dabei gilt stets der Leitgedanke: Das Kindeswohl steht an erster Stelle.
Das Bindungsrecht – keine direkte Kodifizierung, aber anerkannter Grundsatz
Das sogenannte Bindungsrecht ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat sich vielmehr aus der entwicklungspsychologischen Forschung und der familiengerichtlichen Rechtsprechung heraus entwickelt.
Die Kernaussage:
Kinder haben ein Recht darauf, bestehende Bindungen zu ihren primären Bezugspersonen zu bewahren und zu pflegen.
Unterbrechungen oder Brüche in diesen Bindungen können für die Entwicklung des Kindes schwerwiegende Folgen haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sowie das Bundesverfassungsgericht haben in verschiedenen Entscheidungen betont, dass Bindungen des Kindes ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung des Kindeswohls sind (vgl. BGH FamRZ 2015, 1124).
#Spannungsfeld: Umgangsrecht vs. Bindungsschutz
In der Praxis kann es zu Konflikten kommen, wenn das Umgangsrecht mit dem Bindungsschutz kollidiert:
Beispiel: Ein sehr kleines Kind lebt bei der Mutter und hat eine enge Bindung zu ihr. Gleichzeitig soll ein regelmäßiger Umgang mit dem Vater stattfinden.
Herausforderung: Zu häufiger oder überfordernder Umgang kann die sichere Bindung des Kindes gefährden, zu seltener Umgang wiederum die Beziehung zum anderen Elternteil schwächen.
Gerichte müssen in solchen Fällen abwägen:
Wie lässt sich das Umgangsrecht verwirklichen, ohne die bestehenden Bindungen des Kindes zu gefährden?
Welche Umgangsform (z. B. begleiteter Umgang, schrittweise Steigerung) dient dem Kindeswohl am besten?
Wissenschaftlicher Hintergrund
Die Bindungstheorie (Bowlby, Ainsworth, Brisch u. a.) zeigt:
Kinder entwickeln bereits im ersten Lebensjahr feste Bindungen.
Stabile und verlässliche Beziehungen sind entscheidend für eine gesunde psychische Entwicklung.
Unterbrechungen von Bindungen – schon nach wenigen Wochen – können zu Bindungsschäden führen.
Die Gesetzgebung in Deutschland hat diese Erkenntnisse aufgegriffen, indem das #Kindeswohlprinzip (§ 1697a BGB) über allen Entscheidungen steht. Bindungen sind damit zu einem zentralen Prüfstein geworden, wenn Gerichte Umgangsregelungen festlegen.
Fazit
Umgangsrecht ist gesetzlich verankert und dient dem Ziel, dass Kinder beide Elternteile in ihrem Leben behalten.
#Bindungsrecht ist nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben, aber als Leitgedanke aus Forschung und Rechtsprechung fest verankert.
Beide Prinzipien müssen in der Praxis sorgfältig austariert werden, um das Kindeswohl bestmöglich zu sichern.
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