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Fakten und Recht

Umgangsrecht

Quelle: ChatGPT

Das Umgangsrecht regelt den Anspruch eines Elternteils oder einer anderen wichtigen Bezugsperson auf Kontakt mit dem Kind. In Deutschland ist es in § 1684 BGB (für Eltern) und § 1685 BGB (für enge Bezugspersonen, z. B. Großeltern oder soziale Elternteile) festgeschrieben.


Das Gesetz erkennt ausdrücklich an, dass auch Personen, die tatsächlich Verantwortung übernommen haben, ein Umgangsrecht geltend machen können. Problem: In der Praxis wird § 1685 BGB oft zu eng ausgelegt, und soziale Väter stoßen auf hohe Hürden, um ihr Umgangsrecht durchzusetzen (Verzögerung, Entfremdung, fehlendes Bewusstsein bei Behörden).

Umgangsrecht und Bindungsschutz wurden eingeführt, um das Kindeswohl nach Trennungen zu sichern: Kinder sollen stabile Beziehungen zu beiden Eltern und – wenn kindeswohldienlich – zu anderen wichtigen Bezugspersonen behalten. Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 wurde das Kind in den Mittelpunkt gestellt: § 1684 BGB garantiert das Recht des Kindes auf Umgang (und die Pflicht/Berechtigung der Eltern), § 1626 Abs. 3 BGB stellt klar, dass zum Wohl des Kindes „in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ gehört, und § 1685 BGB eröffnet Umgangsrechte für Großeltern und enge Bezugspersonen (soziale Eltern), wenn dies dem Kind nützt. Verfassungs- und völkerrechtlich wird dies durch Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) und Art. 9 UN-KRK (regelmäßiger Kontakt zu beiden Eltern) getragen. Ziel ist Kontinuität, Bindungssicherheit und Schutz vor Entfremdung – sowie klare Leitlinien für Behörden und Gerichte, Diskriminierung nicht-biologischer Bezugspersonen zu vermeiden, sofern es dem Kindeswohl dient.

Fakten & Zahlen (Deutschland, Stand 2024)

  • 15.168 Sorgerechtsfälle wurden 2024 von Familiengerichten entschieden

    • 7.395 vollständige Sorgerechtsentzüge

    • 7.773 teilweise Entzüge

  • 10 % aller Trennungsfälle gelten als Hochkonflikthaft – oft mit vollständiger oder teilweiser Umgangsverweigerung

  • Laut Familienrecht gilt:

    • § 1684 BGB – Umgangsrecht der Eltern

    • § 1685 BGB – Umgangsrecht enger Bezugspersonen (inkl. sozialer Elternteile)

  • Studienergebnisse:

    • Bundesverfassungsgericht, 2008: Schutz familiärer Bindungen gilt auch ohne biologische Abstammung

    • OLG Karlsruhe, 2013: Kontaktabbruch zu einer engen Bezugsperson kann dem Kindeswohl widersprechen

  • Psychologische Erkenntnisse:

    • Kinder mit stabilen Bindungen zu mehreren Bezugspersonen entwickeln höhere Resilienz und besseres Selbstwertgefühl

    • Ein abrupter Bindungsabbruch kann zu Depressionen, Angststörungen und Bindungsproblemen im Erwachsenenalter führen

Praxisprobleme im Umgangsrecht

Obwohl das deutsche Recht den Kontakt zwischen Kindern und wichtigen Bezugspersonen ausdrücklich vorsieht (§ 1684, § 1685 BGB), zeigt die Praxis erhebliche Defizite. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Fall Kuppinger gegen Deutschland fest, dass ein fast fünfjähriger Verfahrensverzug das Eltern-Kind-Verhältnis nachhaltig schädigen kann (EGMR, Beschwerde-Nr. 62198/11). Studien und Berichte belegen zudem, dass jährlich schätzungsweise 150.000 Kinder den Kontakt zu ihren Großeltern verlieren, obwohl ein Umgang dem Kindeswohl dienen könnte (Welt, 2021). Forschungsergebnisse zeigen weiterhin, dass das echte „Wechselmodell“ (50:50-Betreuung) in Deutschland nur bei unter 5 % der Trennungsfamilien umgesetzt wird (Steinbach, 2021). Diese strukturellen Hürden treffen insbesondere soziale Väter, deren Bindungen zu Kindern im Konfliktfall besonders gefährdet sind.

Bindung

Bindung beschreibt die enge emotionale Beziehung zwischen einem Kind und einer Bezugsperson.
Psychologisch ist gesichert: Stabile Bindungen sind entscheidend für die gesunde Entwicklung eines Kindes – sie fördern Sicherheit, Selbstwert und soziale Kompetenz.


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 20.02.2008) stellte klar:

„Der Schutz familiärer Bindungen steht unter dem Schutz des Grundgesetzes, auch wenn diese Bindung nicht auf leiblicher Abstammung beruht." Ein abrupter Bindungsabbruch, z. B. durch Umgangsverweigerung, kann für ein Kind traumatisierend sein.

 

Kindeswohl

Der Begriff „Kindeswohl“ ist im Familienrecht zentral und meint die Gesamtheit der Umstände, die für die Entwicklung und das Wohlbefinden eines Kindes entscheidend sind.


Wichtige Faktoren:

  • Kontinuität der Betreuung

  • Schutz vor Gewalt und Missbrauch

  • Förderung der Entwicklung

  • Erhalt stabiler Beziehungen
    Das OLG Karlsruhe (12.07.2013) urteilte, dass der Kontaktabbruch zu einer sozial engen Bezugsperson dem Kindeswohl widersprechen kann.

 

Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes ernsthaft bedroht ist (§ 1666 BGB).
Neben körperlicher Gewalt zählen dazu auch emotionale Misshandlungen, wie:

  • Isolation von wichtigen Bezugspersonen

  • Manipulation oder gezielte Entfremdung (Parental Alienation)

  • Erzeugen von Angst vor einem Elternteil ohne tatsächlichen Grund
    Trotz klarer wissenschaftlicher Erkenntnisse wird diese Form der Gefährdung oft nicht ausreichend von Jugendämtern und Gerichten berücksichtigt.

 

Bindungsunterbrechung und

kindliche Entwicklung

Forschung und Bindungstheorie zeigen: Stabile, kontinuierliche Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen sind für Kinder entscheidend. Der britische Psychologe John Bowlby stellte in seiner Bindungstheorie fest, dass längere Trennungen – besonders in den ersten Lebensjahren – das Risiko für emotionale und soziale Entwicklungsstörungen deutlich erhöhen.

Schon Unterbrechungen von mehreren Wochen können bei Kindern, je nach Alter und Bindungstiefe, zu Verunsicherung, Angst und Verlustgefühlen führen. Fehlt während der Trennung eine sichere Ersatzbezugsperson, steigt das Risiko für langfristige Folgen wie Bindungsstörungen, Depressionen oder vermindertes Selbstwertgefühl.

Fazit: Jede vermeidbare Trennung – auch bei sozial-familiären Bindungen – kann das Kindeswohl gefährden. Daher sollte das Umgangsrecht so gestaltet werden, dass bestehende Bindungen nicht länger als unbedingt nötig unterbrochen werden.

Ziel von True Dads

True Dads Deutschland setzt sich dafür ein, dass Bindungsschutz, Kindeswohl und Gleichbehandlung auch für soziale Väter gelten – und dass Umgangsrecht in der Praxis so angewandt wird, wie es das Gesetz und die Rechtsprechung vorsehen.

Bitte beachtet: Die Zusammenfassung wurde mit ChatGPT erstellt und hat keinen Anspruch auf Richtigkeit, empfehlenswert ist grundsätzlich, einen Anwalt einzubinden. 

True Dads Deutschland - Initiative für Bindung und Kindeswohl

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